Satzung
Historischer Verein Pirmasens e.V. in
der Fassung vom 25.01.1999. Änderungen erfolgten durch Beschluss
der Mitgliederversammlung am 23.1.2006, am 24.01.2011 und am
28.1.2013. §
1 Name
und Sitz des Vereins (1)
Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Pirmasens“ e.
V., Zusatz: - Bezirksgruppe des Historischen Vereins der Pfalz
e.V., Speyer - (2)
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pirmasens
eingetragen. (3)
Der Verein hat seinen Sitz in Pirmasens. (4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
2 Zweck
und Aufgaben des Vereins (1)
Zweck des
Vereins ist 1.
Interesse
für die Heimatgeschichte zu wecken, 2.
ihre
wissenschaftliche Erforschung zu pflegen 3.
die
Pflege und Erhaltung von Kulturwerten 4.
die
Förderung der Denkmalpflege 5.
Stärkung
von Demokratie, Toleranz und Miteinander (2)
Der Verein hat insbesondere die Aufgaben 1.
Interesse und Verständnis für die Geschichte und die
Denkmalpflege im Gesamtbereich von
Stadt und Kreis Pirmasens auf breitester Grundlage
anzuregen und zu fördern, 2.
die wissenschaftliche Erforschung und die praktischen
Aktivitäten in diesen Bereichen zu unterstützen und 3.
die Öffentlichkeit für die Heimatgeschichte zu
sensibilisieren. § 3 Gemeinnützigkeit,
Vereinsmittel und Vereinsvermögen (1)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. (2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. (3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. (4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. (5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. (6)
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des
Vereins oder des Vorstandes keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. (7)
Bei Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Pirmasens, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2
genannten Aufgaben zu verwenden hat. §
4 Bezirksgruppe
des Historischen Vereins der Pfalz Der
Verein fungiert weiter als „Bezirksgruppe Pirmasens des
Historischen Vereins der Pfalz e.V., Speyer“ §
5 Mitgliedschaft (1)
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in 1.
ordentliche Mitglieder in
Form von Einzelmitgliedschaften in
Form von Familienmitgliedschaften 2.
fördernde Mitglieder 3.
Ehrenmitglieder. (2)
Ordentliche und fördernde Mitglieder können natürliche
Personen, Verbände, Unternehmen und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts sein, die bereit sind, die
Zielsetzung des Vereins zu unterstützen; (3)
Eine Familienmitgliedschaft beinhaltet die ordentliche
Mitgliedschaft von Partnern einer Ehe oder Lebensgemeinschaft
einschließlich der im Haushalt lebenden Kinder und Jugendlichen,
sofern diese in wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem Haushalt
stehen. (4)
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Aufnahme nach
schriftlichem Aufnahmeantrag. (5)
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung
des Antrages kann der Antragsteller binnen einer Frist von 14
Tagen beim Vorstand beantragen, dass die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes überprüft.
Auf diese Frist ist im Ablehnungsschreiben hinzuweisen. (6)
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, die sich um den Verein,
die Stadtgeschichtsforschung oder die Denkmalpflege von Pirmasens
außerordentliche Verdienste erworben haben. (7)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss
oder Tod. 1.
Austritt aus dem Verein Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. 2.
Streichung von der Mitgliederliste Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des
laufenden Jahres von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung
zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht wurde. Die Streichung entbindet das Mitglied nicht von
der Entrichtung der Beiträge. 3.
Ausschluss aus dem Verein Ein
Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Vorstands ist dem
Mitglied eine angemessene Frist zu setzen, in der es Gelegenheit
hat, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist
zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekannt zumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu,
die endgültig entscheidet. Der Ausschluss entbindet das Mitglied
nicht von der Entrichtung der Beiträge. 4.
Mitgliedschaft beim Historischen Verein der Pfalz e.V., Speyer, Jedes
Mitglied ist und bleibt, soweit es nicht ausdrücklich anders wünscht,
Mitglied des Historischen Vereins der Pfalz e.V., Speyer,
entsprechend der in der Anlage beigefügten Satzung. §
6 Mitgliedsbeiträge (1)
Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt. (2)
Mitglieder, die im 1. Halbjahr eines Jahres eingetreten sind,
zahlen den vollen Jahresbeitrag. Mitlieder,
die im 2. Halbjahr eines Jahres eingetreten sind, zahlen den
halben Jahresbeitrag. (3)
Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal des Geschäftsjahres bzw.
kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben. (4)
Ehrenmitglieder
sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. (5)
Der
Mitgliedsbeitrag für den Historischen Verein der Pfalz e.V.,
Speyer, wird zusammen mit dem Jahresbeitrag erhoben und nach
Speyer abgeführt. (6)
Der
Historische Verein der Pfalz e. V., Speyer führt einen von dort
bestimmten Betrag je Mitglied an die „Bezirksgruppe Pirmasens“
ab, der vom Historischen Verein Pirmasens zur Mitgliederverwaltung
verwendet wird. §
7 Die
Organe des Vereins Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Die
Mitgliederversammlung (1)
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von mindestens zwei Wochen einberufen. (2) Anträge zur
Tagesordnung sind schriftlich spätestens vier Tage vor der
Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden einzureichen. (3)
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen 1.
Diskussion und Beschlussfassung über konkrete Ziele und
Aufgaben des Vereins, 2.
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
des Vorstandes
sowie Diskussion und Beschlussfassung, 3.
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, 4.
Entlastung des Vorstandes, 5.
Wahl des Vorstandes, 6.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren, 7.
Festsetzung der Jahresbeiträge, 8. Überprüfung der Entscheidung des Vorstandes, einen Aufnahmeantrag abzulehnen, 9.
Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes, dessen Ausschluss
der Vorstand beschlossen hat, 10.
Ernennung von Ehrenmitgliedern, 11.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 12.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (4)Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, -
wenn der Vorstand dieses im Interesse des Vereins für
erforderlich hält oder -
wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Vereinsmitglieder mit
schriftlicher Begründung verlangt wird. (5)
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder in
dessen Vertretung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die
Mitgliederversammlung kann auch einen Teilnehmer an der
Mitgliederversammlung zum Versammlungsleiter wählen. Kandidiert
der Versammlungsleiter für die Wahl in den Vorstand, übernimmt für
diesen Wahlvorgang ein anderer Teilnehmer an der
Mitgliederversammlung, der von dieser zu diesem Zweck bestimmt
wird, die Wahlleitung. (6)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, außer
im Falle § 10 Abs. 1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, außer im Falle von
Abs. 7 und § 10. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. (7)
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (8)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
aufgenommen. Es wird vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer,
der vom Vorstand bestimmt wird, und einem weiteren Teilnehmer aus
der Versammlung, der nicht dem Vorstand angehört und der von der
Mitgliederversammlung zu diesem Zweck bestimmt wird,
unterzeichnet. §
9 Der
Vorstand (1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus 1.
dem/der Ersten Vorsitzenden, 2.
dem/der Zweiten Vorsitzenden, 3.
dem/der Schatzmeister/in, 4.
dem/der Sekretär/in und 5.
mindestens zwei und höchstens sechs Beisitzern/innen. (2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (engerer Vorstand) sind die in
Absatz 1 unter Nr.1 bis 4 Genannten. Zwei Mitglieder des engeren
Vorstandes gemeinsam, darunter wenigstens einer der Vorsitzenden,
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (3)
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Beschlussfassung. (4)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung
des Vorstandes werden die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der
Vorstandsmitglieder geregelt. (5)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre
gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig.
Durch die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes verliert das
entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion. (6)
Wahlen sind schriftlich und geheim, es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt ein anderes Wahlverfahren. Jedes
ordentliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer die
einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. (7) Außer im
Falle des 1. oder 2. Vorsitzenden ist der Vorstand ermächtigt,
beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische
Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vorzunehmen, in der eine Neuregelung
erfolgt. §
10 Die
Vorstandssitzungen (1)
Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden
Vereinsangelegenheiten und fasst seine Beschlüsse in
Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von mindestens drei Tagen einberufen. Eine Vorstandssitzung ist
einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies
fordern. (2)
Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen
Vertretung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann auch
ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter bestimmen. (3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. (4)
Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (5)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen
wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer, der vom Vorstand bestimmt wird, zu unterzeichnen
und in der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist. §
11 Auflösung
des Vereins (1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit
Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. (2)
Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung
des Vereins beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger
Einberufung eine neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen. §
12 Inkrafttreten (1)
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
28.1.2013 verabschiedet. |