Satzung Historischer Verein Pirmasens e.V. 

in der Fassung vom 25.01.1999. Änderungen erfolgten durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.1.2006, am 24.01.2011 und am 28.1.2013. 

§ 1

Name und Sitz des Vereins 

(1) Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Pirmasens“ e. V., Zusatz: - Bezirksgruppe des Historischen Vereins der Pfalz e.V., Speyer -

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pirmasens eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Pirmasens.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins 

(1) Zweck des Vereins ist

1.  Interesse für die Heimatgeschichte zu wecken,

2.  ihre wissenschaftliche Erforschung zu pflegen

3.  die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten

4.  die Förderung der Denkmalpflege

5.  Stärkung von Demokratie, Toleranz und Miteinander 

(2) Der Verein hat insbesondere die Aufgaben 

1.   Interesse und Verständnis für die Geschichte und die Denkmalpflege im Gesamtbereich von  Stadt und Kreis Pirmasens auf breitester Grundlage anzuregen und zu fördern,

2.   die wissenschaftliche Erforschung und die praktischen Aktivitäten in diesen Bereichen zu unterstützen und

3.   die Öffentlichkeit für die Heimatgeschichte zu sensibilisieren. 

§ 3

Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen 

(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins oder des Vorstandes keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pirmasens, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Aufgaben zu verwenden hat. 

§ 4

Bezirksgruppe des Historischen Vereins der Pfalz 

Der Verein fungiert weiter als „Bezirksgruppe Pirmasens des Historischen Vereins der Pfalz e.V., Speyer“ 

§ 5

Mitgliedschaft 

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

1. ordentliche Mitglieder

in Form von Einzelmitgliedschaften

 in Form von Familienmitgliedschaften

2. fördernde Mitglieder

3. Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche und fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Verbände, Unternehmen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die bereit sind, die Zielsetzung des Vereins zu unterstützen;

(3) Eine Familienmitgliedschaft beinhaltet die ordentliche Mitgliedschaft von Partnern einer Ehe oder Lebensgemeinschaft einschließlich der im Haushalt lebenden Kinder und Jugendlichen, sofern diese in wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem Haushalt stehen.

(4) Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Aufnahme nach schriftlichem Aufnahmeantrag.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller binnen einer Frist von 14 Tagen beim Vorstand beantragen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes überprüft. Auf diese Frist ist im Ablehnungsschreiben hinzuweisen.

(6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, die sich um den Verein, die Stadtgeschichtsforschung oder die Denkmalpflege von Pirmasens außerordentliche Verdienste erworben haben.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

1. Austritt aus dem Verein

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

2. Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des laufenden Jahres von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ent­bindet das Mitglied nicht von der Entrichtung der Beiträge.

3. Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

Vor der Beschlussfassung des Vorstands ist dem Mitglied eine angemessene Frist zu setzen, in der es Gelegenheit hat, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Entrichtung der Beiträge.

4.  Mitgliedschaft beim Historischen Verein der Pfalz e.V., Speyer,

Jedes Mitglied ist und bleibt, soweit es nicht ausdrücklich anders wünscht, Mitglied des Historischen Vereins der Pfalz e.V., Speyer, entsprechend der in der Anlage beigefügten Satzung. 

§ 6

Mitgliedsbeiträge 

(1) Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Mitglieder, die im 1. Halbjahr eines Jahres eingetreten sind, zahlen den vollen Jahresbeitrag.

Mitlieder, die im 2. Halbjahr eines Jahres eingetreten sind, zahlen den halben Jahresbeitrag.

(3) Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(5) Der Mitgliedsbeitrag für den Historischen Verein der Pfalz e.V., Speyer, wird zusammen mit dem Jahresbeitrag erhoben und nach Speyer abgeführt.

(6) Der Historische Verein der Pfalz e. V., Speyer führt einen von dort bestimmten Betrag je Mitglied an die „Bezirksgruppe Pirmasens“ ab, der vom Historischen Verein Pirmasens zur Mitgliederverwaltung verwendet wird.

§ 7

Die Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 8

Die Mitgliederversammlung 

(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen.

(2) Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden einzureichen.

(3)  Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen

1.   Diskussion und Beschlussfassung über konkrete Ziele und Aufgaben des Vereins,

2.   Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des

Vorstandes sowie Diskussion und Beschlussfassung,

3.   Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,

4.   Entlastung des Vorstandes,

5.   Wahl des Vorstandes,

6.   Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei

Jahren,

7.   Festsetzung der Jahresbeiträge,

8.    Überprüfung der Entscheidung des Vorstandes, einen Aufnahmeantrag abzulehnen,

9.   Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes, dessen Ausschluss der Vorstand beschlossen hat,

10. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(4)Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,

- wenn der Vorstand dieses im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder

- wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auch einen Teilnehmer an der Mitgliederversammlung zum Versammlungsleiter wählen. Kandidiert der Versammlungsleiter für die Wahl in den Vorstand, übernimmt für diesen Wahlvorgang ein anderer Teilnehmer an der Mitgliederversammlung, der von dieser zu diesem Zweck bestimmt wird, die Wahlleitung.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, außer im Falle § 10 Abs. 1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, außer im Falle von Abs. 7 und § 10. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.

(7) Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen. Es wird vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer, der vom Vorstand bestimmt wird, und einem weiteren Teilnehmer aus der Versammlung, der nicht dem Vorstand angehört und der von der Mitgliederversammlung zu diesem Zweck bestimmt wird, unterzeichnet. 

§ 9

Der Vorstand 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

1. dem/der Ersten Vorsitzenden,

2. dem/der Zweiten Vorsitzenden,

3. dem/der Schatzmeister/in,

4. dem/der Sekretär/in und

5. mindestens zwei und höchstens sechs Beisitzern/innen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (engerer Vorstand) sind die in Absatz 1 unter Nr.1 bis 4 Genannten. Zwei Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam, darunter wenigstens einer der Vorsitzenden, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Beschlussfassung.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung des Vorstandes werden die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder geregelt.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(6) Wahlen sind schriftlich und geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt ein anderes Wahlverfahren. Jedes ordentliche Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt.

(7) Außer im Falle des 1. oder 2. Vorsitzenden ist der Vorstand ermächtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen, in der eine Neuregelung erfolgt. 

§ 10

Die Vorstandssitzungen 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.

(2) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter bestimmen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(4) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer, der vom Vorstand bestimmt wird, zu unterzeichnen und in der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

§ 11

Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver­sammlung bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12

Inkrafttreten 

(1) Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.1.2013 verabschiedet.